Negative Bewertungen im Internet

Schon immer waren Erfahrungsberichte für potentielle Kunden wichtig. Früher stand fast ausschließlich nur der unmittelbare Bekanntenkreis als hierfür zur Verfügung. Heute kann man auf den digital archivierten Erfahrungsschatz zahlloser Menschen zurückgreifen. Google, Facebook, Jameda und unzählige andere Anbieter eröffnen bequeme Möglichkeiten hierfür.

Zwar ist es den Lesern nur schwer möglich, den Echtheitsgehalt der Bewertungen nachzuvollziehen. Studien zur Folge vertrauen dennoch knapp 85% auf deren Seriosität. Folglich beeinflussen diese Einträge auch Kaufentscheidungen und ähnliches. Bewusst oder unbewusst.

Die Rechtsprechung

So sehr sich Bewertete über positive Reaktionen freuen kann, so sehr verursachen negative Ärger. Vor allem deshalb, da der Bundesgerichtshof in der sog. „Spickmich-Entscheidung“ (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08) klargestellt hat: Bewertungen müssen in aller Regel toleriert werden.

Häufig wird auf den Eingangsseiten als Blickfang eine Durchschnittswertung präsentiert. Eine einzige schlechte Bewertung hat das Potential, das ansonsten verdiente Top-Rating zunichte zu machen. In der Geschäftswelt ist nichts so wichtig und fragil wie der eigene gute Ruf. Man fragt sich unmittelbar, ob es eine Möglichkeit gibt, sich gegen schlechte Bewertungen zu verteidigen.

Und ja, die gibt es. Wenn auch einige Punkte zu beachten sind:

Eine große Rolle spielt vor allem der Wahrheitsgehalt der betreffenden Aussagen. Zwar gibt es keine grundsätzliche Überprüfungspflicht des Plattformbetreibers und natürlich ist auch die Meinung des Bewertenden geschützt. Allerdings dann nicht mehr, wenn es um Unwahrheiten oder sachfremde Schmähungen geht. Hierzu zählen aber nicht nur inhaltlich falsche Darstellungen. Auch misslungene Scherze oder eine Bewertung ohne nachweisbaren vorherigen Kundenkontakt können bereits unzulässig sein (so bspw. das LG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2018 – 324 O 63/17).

Ihre Möglichkeiten

Verstößt eine Bewertung gegen diese Grundsätze, so stellt dies auch eine Rechtsverletzung des Bewerteten dar. Dann kann von der jeweiligen Plattform die Löschung gefordert werden. Mit einer konkreten Aufforderung entsteht eine Prüfpflicht für den Betreiber. Kommt der Betreiber dieser Pflicht nicht nach, kann man ihn gerichtlich zur Prüfung und Löschung verpflichten.

Ob in Ihrem konkreten Fall eine Entfernung der negativen Bewertung gefordert werden kann und wie man diese effektiv durchsetzt, erörtern wir gerne bei einem ersten Beratungsgespräch.  

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