Widerspruchsverfahren gegen Krankenversicherung – Lassen Sie sich nicht abwimmeln!

Die SÜDDEUTSCHE ZEITUNG vom 12.08.2023 berichtet davon, dass viele gesetzliche Krankenversicherungen nach Ablehnung genehmigungspflichtiger Leistungen wie KUREN, REHA-Maßnahmen oder Hilfsmitteln wie ROLLSTÜHLEN, HÖRGERÄTEN u.a.m. versuchen, die Versicherten von Widersprüchen abzuhalten oder zur Rücknahme eingelegter Widersprüche zu überreden.

Einige gesetzliche Krankenversicherungen wurden jetzt sogar von der Aufsichtsbehörde abgemahnt, weil sie Versicherte durch Sachbearbeiter anrufen lassen, um die versicherten am Telefon zur Rücknahme ihrer Widersprüche zu überreden.

Lassen Sie sich nicht abwimmeln!

Lassen Sie sich auf solche Überrumpelungsstrategien, die sich die gesetzlichen Krankenversicherungen von der privaten Versicherungswirtschaft abgeguckt haben, nicht ein und holen Sie im Zweifel anwaltlichen Rat ein, bevor Sie leichtfertig auf Ihre Rechte verzichten.

Oft reicht schon die Einschaltung eines Anwalts ein, um einen Durchsetzungswillen zu dokumentieren.

Widerspruchsbescheid und Klage anwaltlich prüfen lassen!

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten der anwaltlichen Vertretung in der Regel ab dem sozialgerichtlichen Verfahren. Es ist daher immer besser, auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides zu bestehen, gegen den man klagen kann, statt sich unter Hinweis auf die angeblich fehlende Erfolgsaussicht zu einer Rücknahme überreden zu lassen.

Bei Bedürftigkeit können Sie ggf. Beratungshilfe beantragen. Den Antrag kann man binnen 4 Wochen nach Beratungsbeginn stellen. Dann kostet Sie die Beratung nur 15,00 EUR und den Rest übernimmt die Staatskasse.

Sind Sie nicht beratungshilfeberechtigt, vereinbaren wir mit Ihnen ein Honorar, das Sie sich leisten können.

Sprechen Sie uns gerne an.