Schenkungsrückforderung bei Pflegebedürftigkeit: BGH setzt Sozialamt klare Grenzen bei der Verjährung

Worum geht es?

Viele Familien kennen diese Situation: Ein Haus, Geld oder andere Werte werden frühzeitig an Kinder oder Angehörige verschenkt. Jahre später reichen Rente und Vermögen nicht mehr für Pflege- und Heimkosten. Übernimmt dann das Sozialamt die Kosten, prüft es häufig, ob es sich Geld vom Beschenkten zurückholen kann.

Denn: Wer Vermögen verschenkt und später, etwa wegen Pflegekosten, seinen Unterhalt nicht mehr selbst bezahlen kann, kann die Schenkung grundsätzlich zurückfordern. Übernimmt das Sozialamt die Kosten, kann es diesen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen und gegen den Beschenkten geltend machen.

Das Neue:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Juli 2026  klargestellt: Auch für solche Ansprüche gilt regelmäßig eine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem die finanzielle Notlage eingetreten ist und der Schenker weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er einen Anspruch hat und gegen wen er sich richtet.

Der Anspruch entsteht bereits mit Eintritt der finanziellen Notlage, nicht erst mit jeder einzelnen späteren Heimkostenrechnung. Übernimmt das Sozialamt den Anspruch erst später, bekommt es keine neue eigene Dreijahresfrist. Für die Zeit davor kommt es grundsätzlich darauf an, was der Schenker selbst wusste.

Welche Chancen ergeben sich?

Das Sozialamt muss nun schneller handeln. Denn sobald das Sozialamt die ersten Pflegekosten übernommen hat, beginnt in der Regel die Verjährungsfrist zu laufen.

Macht das Amt erst nach Fristablauf die Rückforderung geltend, kann diese mit guten Erfolgsaussichten abgewehrt werden.

Oft werden Rückforderungsansprüche erst nach dem Tod der pflegebedürftigen Person geprüft. Dann kann die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sein.

Eine genaue Prüfung der Schenkung, der finanziellen Notlage und der Verjährung kann daher vor hohen Nachforderungen schützen.